Fehler in der Massenentlassungsanzeige, die die Arbeitsverwaltung nicht daran hindern, ihre gesetzmäßige Aufgabe zu erfüllen, stehen der Wirksamkeit der auf der Anzeige beruhenden Kündigungen nicht entgegen.
Für Arbeitgeber ist das Massenentlassungsverfahren gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz ein besonders fehleranfälliger Bereich. Wird der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß konsultiert und vor Ausspruch der Kündigung die Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nicht vollständig und korrekt erstattet, droht die Unwirksamkeit der nachfolgend ausgesprochenen Kündigung.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 25.06.2026 – 6 AZR 7/26 die Rechtsfolgen fehlerhafter Angaben in einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG konkretisiert. Nach Auffassung des Sechsten Senats führt nicht jeder objektive Fehler in der Anzeige zur Unwirksamkeit der darauf beruhenden Kündigungen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Fehler die Agentur für Arbeit daran hindert, ihre gesetzmäßigen Aufgaben im Massenentlassungsverfahren wahrzunehmen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt beabsichtigte der Beklagte, aufgrund einer geplanten Betriebsstilllegung insgesamt 31 Arbeitsverhältnisse zu beenden. Das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat wurde am 11.02.2025 eingeleitet und am 25.02.2025 durch den Abschluss eines Interessenausgleichs ohne Namensliste beendet. Anschließend erstattete der Arbeitgeber am 25.02.2025 die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit. In den dem Betriebsrat übermittelten Unterlagen waren teilweise unterschiedliche Zahlen genannt. Während eine Personalliste und der Entwurf des Interessenausgleichs 32 Beschäftigte auswiesen, enthielt das Unterrichtungsschreiben unter einer Ziffer die Angabe, es sollten 61 Arbeitnehmer entlassen werden. Aus der anschließenden Aufschlüsselung nach Berufsgruppen ergab sich jedoch eine Gesamtzahl von 31 Arbeitnehmern. Die Massenentlassungsanzeige selbst enthielt ebenfalls eine unzutreffende Angabe. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 26.02.2025 zum 31.05.2025.
Das BAG wies die Revision des Klägers zurück. Die Kündigung vom 26.02.2025 beendete das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2025. Das Massenentlassungsverfahren bestehe aus zwei eigenständigen Verfahrensabschnitten. Einerseits muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) konsultieren. Andererseits muss er der Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG die beabsichtigte Massenentlassung anzeigen. Beide Verfahren haben unterschiedliche Funktionen und stellen grundsätzlich eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Kündigungen dar. Die unzutreffende Angabe von 34 statt 31 zu entlassenden Arbeitnehmern mache die Kündigung nicht unwirksam.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie den teilweise sehr formal geprägten Prüfungsmaßstab begrenzt. Zugleich stellt sie klar, dass erhebliche oder funktional relevante Fehler weiterhin zur dauerhaften Unwirksamkeit der Kündigung führen können. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.


