Neue Vertragsmuster für die Berufsausbildung

Eine Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung ist veröffentlicht worden.

Für den Berufsausbildungsvertrag bestehen keine Formvorschriften. Insbesondere gilt für ihn das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht, obwohl es sich  bei ihm um einen befristeten Vertrag handelt. Das Befristungsende ist durch § 21 BBiG gesetzlich geregelt. An dieser Formfreiheit hat § 11 Abs. 2 BBiG nichts geändert. Die Änderungen in dieser Vorschrift berühren nicht den Abschluss des Ausbildungsvertrages. Die nach dem BGB geltende Formfreiheit beim Abschluss eines Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrages sowie tarif- oder individualvertragliche Regelungen, die ggf. Formerfordernisse im Hinblick auf den Vertragsschluss aufstellen, sollten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers unberührt bleiben. Er kann deshalb weiter schriftlich, in Textform, elektronisch, mündlich oder schlüssig abgeschlossen werden, sofern sich aus den genannten Regelungen keine Einschränkung ergeben.

Aus Beweisgründen ist aber die Schriftform ratsam. Eine entsprechende Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung, die nicht nur das Vertragsmuster, sondern auch zahlreiche Hinweise enthält, ist am 29. April 2025 veröffentlicht worden (www.bibb.de/dokumente/pdf/HA115.pdf).

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.