Ein Beitrag widmet sich der Frage, auf welche Weise Arbeitgeber Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit verhindern können.
Viele Tarifverträge enthalten Bestimmungen, nach denen Arbeitnehmer, die Überstunden leisten, nicht nur die Überstunden vergütet bekommen. Sie erhalten darüber hinaus für jede geleistete Überstunde einen Zuschlag. Hierbei wird regelmäßig zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten unterschieden. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Mehrarbeitszuschlag nur für die Arbeitsstunden, die über die Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter hinausgehen. Hierin sieht der EuGH in einer Entscheidung vom 19.10.2023 – C-660/20 eine unzulässige Ungleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Demnach haben Teilzeitbeschäftigte in solchen Fällen bereits dann Anspruch auf den Zuschlag, wenn sie ihre individuelle Arbeitszeit überschreiten.
Für Arbeitgeber stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, wie sie Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte vermeiden können, um durch die Entscheidung des EuGH, die noch der Umsetzung durch das BAG bedarf, nicht über Gebühr finanziell belastet zu werden.
In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Arbeitsrecht (ZFA) besprechen aus der VBU Professor Dr. Wolfgang Kleinebrink (Sprecher der Geschäftsführung) und Christina Schomburg, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin), nicht nur die Entscheidung des EuGH, sondern erläutern auch diese und weitere Strategien, die Arbeitgeber nun in Erwägung ziehen sollten.