Mutterschutz nach Fehlgeburt – Ärztliche Bescheinigung erforderlich

Der GKV-Spitzenverband hat in Absprache mit der Kassenärztlichen Bundes­vereinigung das Muster für die ärztliche Bescheinigung entsprechend angepasst. 

Frauen steht ab sofort nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz zu. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist zum 1. Juni 2025 in Kraft getreten. Durch die Neuregelung sollen Frauen die Möglichkeit erhalten, sich von körperlichen und seelischen Belastungen einer Fehlgeburt zu erholen.

Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehl­geburt:

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz 

Für den Mutterschutz bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere die vom GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellten Muster für die ärztliche Bescheinigung, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.