Mitbestimmung bei Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds?               

Das BAG verneint ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats, wenn die Erhöhung vor dem Hintergrund des § 37 Abs. 4 oder des § 78 Satz 2 BetrVG erfolgt.

Unternehmen sind daran interessiert, u. a. Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats zu beachten, die diesem nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei Umgruppierungen gesetzlich eingeräumt sind. Verstößt ein Unternehmen hiergegen und unterrichtet den Betriebsrat fälschlicherweise nicht, kann dieser über eine gerichtliche Entscheidung dem Arbeitgeber aufgeben, dieses Mitbestimmungsrecht zu beachten. Die Kosten eines solchen Verfahrens, dass der Betriebsrat anstrengt, hat nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen.

Vor diesem Hintergrund ist für Arbeitgeber von Interesse, ob ein Betriebsrat dieses Mitbestimmungsrecht auch dann zusteht, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, das Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben des § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 S. 2 BetrVG zu erhöhen.

Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf nach § 37 Abs. 4 BetrVG einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.

Nach § 78 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.

Die Arbeitgeberin, die regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, unterhält in Leipzig zwei Autohäuser, für die der antragstellende Betriebsrat errichtet ist. Nachdem der freigestellte Vorsitzende des Betriebsrats im Jahr 2021 erfolgreich das Assessment Center „Führungskräftepotenzial“ durchlaufen hatte, vergütete ihn die Arbeitgeberin entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags. Der Betriebsrat hat gemeint, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu, und hat im Rahmen dieses Beschlussverfahrens entsprechend § 101 BetrVG seine Beteiligung gerichtlich geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 26.11.2024 – 1 ABR 12/23 hat das BAG nun entschieden, dass einem Betriebsrat bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.

Mitgliedsfirmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.