Ein Landesarbeitsgericht differenziert.
Mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten oder mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten? Diese Frage stellt sich häufig für den Arbeitgeber. Das LAG Baden-Württemberg hatte mit Beschluss vom 06.08.2024 – 21 TaBV 7/24 – über einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber ein Großraumbüro umgestaltete. Die Zuordnung der Arbeitsplätze wurde aufgehoben. Die Mitarbeiter sollten sich morgens jeweils einen freien Arbeitsplatz suchen. Ein Buchungstool war nicht vorgesehen. Jeder hatte seinen eigenen PC mit entsprechender Ausstattung. Einige Bereiche – so auch Küchen- und Essplätze – waren für gemischte Nutzung vorgehen. Hier sollte Pause gemacht werden, aber auch spontane Fachgespräche geführt werden dürfen. Der Betriebsrat war der Meinung, dies ist mitbestimmungspflichtig und scheiterte in erster Instanz. Das LAG Baden-Württemberg kam zu dem Ergebnis, dass eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen ist. Das Einrichten des Arbeitsplatzes am Morgen und das Leerräumen gehöre zwar noch zum Arbeitsverhalten, der Umgang mit persönlichen Gegenständen und die gemischte Nutzung von Flächen zu Arbeits- und Pausenzwecken beträfe aber auch die Ordnung des Betriebes und unterliegt der Mitbestimmung.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.