Kurzarbeitergeld: Informationen der BA zur verlängerten Bezugsdauer

Aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise ist die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet auf bis zu 24 Monate verlängert worden.

Mit einer am 01.01.2025 in Kraft getretenen Verordnung ist die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert worden. Die Verordnung und die Verlängerung der Bezugsdauer gelten befristet bis zum 31.12.2025.

Die seit Januar 2024 von Kurzarbeit betroffenen Betriebe können aufgrund der Verlängerung die Kurzarbeit in ihrem Betrieb längstens bis zum 31.12.2025 fortführen.

Ab dem 01.01.2026 gilt wieder die gesetzliche Höchstbezugsdauer von 12 Monaten. Betriebe, die bis zum 31.12.2025 die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten nicht vollständig ausgeschöpft haben, können ab dem 01.01.2026 nur dann weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen, wenn sie die reguläre Bezugsdauer von 12 Monaten noch nicht erreicht haben.

Mitgliedsfirmen können nähere Informationen, insbesondere die Fachliche Weisung und die aktualisierten FAQ der Bundesagentur für Arbeit, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.