Auch bei Unterbrechungen von mehr als 15 Jahren kann das Vorbeschäftigungsverbot weiter gelten.
Einer Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 05.05.2026 – 1 SLa 923/25 – lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seit 1999 bei einer Dienststelle des beklagten Landes tätig: zunächst als Auszubildender, dann von August 2001 bis März 2004 sowie von Januar 2005 bis Januar 2006 in unbefristeten Arbeitsverhältnissen als Pferdewirt; anschließend wurde er zum Beamten ernannt und bis September 2008 mit unveränderter Tätigkeit eingesetzt. Im April 2023 schlossen die Parteien erneut einen Arbeitsvertrag mit einer sachgrundlosen Befristung bis 30.04.2025 nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Der Kläger erhob Befristungskontrollklage und berief sich auf das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sowie auf das Fehlen eines Sachgrunds. Das Land machte unter anderem geltend, die frühere Tätigkeit sei „beamtenähnlich“ gewesen, die letzte relevante Beschäftigung liege etwa 17,5 Jahre zurück und die neue Tätigkeit als Pferdewirtschaftsmeister sei höherwertig.
Das ArbG wies die Klage ab. Das LAG gab der Berufung statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede beendet worden ist. Im Streitfall bejaht das LAG zunächst das Bestehen von entsprechenden „Vorbeschäftigungen“; weder Ausbildungs- noch „beamtenähnliche“ Gestaltung ändern den arbeitsrechtlichen Charakter. Die letzte Tätigkeit als Pferdewirtschaftsmeister baut auf derselben Berufsausbildung auf, und das bloße Hinzutreten von Führungsaufgaben genüge nicht für eine „ganz anders geartete“ Tätigkeit. Zeitlich sieht das LAG bei 17 Jahren und fast vier Monaten seit der letzten arbeitsvertraglichen Beschäftigung noch keine „sehr lange“ Unterbrechung. Die Grenze des BAG von 22 Jahren (vgl. BAG vom 21.08.2019 – 7 AZR 452/17) sei nicht erreicht. Ein Sachgrund der Erprobung scheide aus, weil die vereinbarte Befristungsdauer von zwei Jahren in keinem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit stehe.
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gespeichert von: Joschko


