Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich möglich.
Der derzeit herrschende Zollkonflikt mit den USA wirft bei Arbeitgebern die Frage auf, ob ein durch Absatzschwierigkeiten bedingter Arbeitsausfall zum Bezug von Kurzarbeitergeld berechtigen kann.
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit kann Kurzarbeitergeld gewährt werden, wenn Zölle zu einem Rückgang von Aufträgen oder Absatzmärkten führen und dadurch ein wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall entsteht.
Voraussetzung ist, dass dieser Ausfall nur vorübergehend ist und nachvollziehbar dargelegt wird, wie im Bezugszeitraum die ursprüngliche Arbeitszeit oder Auslastung wieder erreicht werden kann. Mögliche Maßnahmen zur Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit sind beispielsweise die Erschließung neuer Absatzmärkte, eine Anpassung der Preispolitik oder die Erweiterung des Angebots. Ein bloßes Abwarten auf eine mögliche Abschaffung der Zölle reicht hingegen nicht aus.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere die aktualisierten FAQ der BDA, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.