Kündigung wegen Terror-Verherrlichung auf Facebook

Bei einem außerbetrieblichen Handeln muss ein Bezug zum aktuellen Arbeitgeber willentlich hergestellt worden sein.

Häufig sind Arbeitgeber mit Äußerungen ihrer Arbeitnehmer auf öffentlich zugänglichen privaten Social-Media-Accounts konfrontiert, bei denen sich die Frage stellt, ob diese arbeitsrechtlich erheblich sind. Bei der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 08. Oktober 2024 – 3 SLa 313/24 – hatte das Gericht zu bewerten, welche arbeitsrechtliche Relevanz die Äußerung eines Mitarbeiters auf seinem privaten Facebook Account hat, in dem er teilweise auch in strafrechtlich relevanter Weise Gewalttaten verherrlicht und volksverhetzend zum Hass gegen Israelis und Juden nach dem Angriff der Hamas-Terroristen auf Israel im Oktober 2023 aufgestachelt hatte. Die Besonderheit war hier, dass der Mitarbeiter in seinem Facebook-Status einen Arbeitgeberbezug hergestellt hatte. Über Umwege erfuhr der Arbeitgeber von diesen Posts und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos. Das Gericht stellte fest, dass entsprechende Äußerungen auf Facebook grundsätzlich geeignet sind, das Ansehen der Arbeitgeberin erheblich zu beeinträchtigen. Dabei kam es dem Gericht nicht darauf an, ob die Äußerungen ggf. teilweise einen Straftatbestand erfüllen. Den Schwerpunkt legte das Gericht auf den Bezug zum Arbeitgeber. Da auf der Facebook-Seite erkennbar war, bei welcher Firma der Mitarbeiter arbeitet, führt dies dazu, dass die Billigung von Gewalt und die antisemitischen Äußerungen des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber zurückfällt. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Rücksichtnahmepflicht dar, da das Unternehmen der Gefahr einer erheblichen Rufschädigung ausgesetzt ist. Da im vorliegenden Fall eine große Boulevard-Zeitung auch schon aufgrund der Äußerung eine Presseanfrage an das Unternehmen gestellt hatte, war davon auszugehen, dass sich die Gefahr auch schon realisiert hat.

Das Gericht nahm jedoch eine Interessenabwägung vor und unterstellte, dass der Arbeitnehmer den Bezug zu seinem Arbeitgeber nur fahrlässig hergestellt hat. So war die Arbeitsplatzangabe bereits 6 Jahre alt gewesen und nahm noch auf einen Rechtsvorgänger des jetzigen Arbeitgebers Bezug, der aber den gleichen Markennamen führte. Nachdem Arbeitnehmer darauf aufmerksam gemacht wurden, hatte er diese Angabe in seinem privaten Facebook-Account sofort gelöscht. Daraus leitete das Gericht her, dass ein steuerbares Verhalten vorlag und eine Abmahnung vorrangig ist. Für die Prüfung des Pflichtverstoßes legte das Gericht daher den Schwerpunkt nur auf die versehentliche Kenntlichmachung des Arbeitsplatzes und nicht auf den gewaltverherrlichenden und volksverhetzenden Inhalt. Es stellte fest, dass für private Äußerungen ohne Arbeitsplatzbezug das Arbeitsrecht keinerlei Sanktionen vorsieht.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.