Wir stellen die Auswirkungen auf betriebliche Praxis dar.
Der Rat der EU hat am 25. Juni 2024 einen Beschluss zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für ukrainische Geflüchtete um ein weiteres Jahr angenommen. Mit dem Durchführungsbeschluss wird der vorübergehende Schutz für Vertriebene aus der Ukraine ab dem 4. März 2025 um ein Kalenderjahr bis zum 4. März 2026 verlängert.
Im März 2022 hatte der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Aktivierung des vorübergehenden Schutzes gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG („Richtlinie zum vorübergehenden Schutz“) angenommen. Nach einer ersten Verlängerung im September 2023 ist nach Ablauf der neuen Frist im März 2026 nach Art. 6 der Richtlinie keine weitere Verlängerungsoption vorgesehen.
Der Beschluss gilt ab dem 4. März 2025.
Auf Grundlage des Beschlusses auf europäischer Ebene hat das Bundesinnenministerium (BMI) zuletzt mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordung (UkraineAufenthFGV) vom 28. November 2023 insbesondere geregelt, dass Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fortgelten und die Geflüchteten ohne entsprechende Anpassung auf dem elektronischen Aufenthaltstitel beschäftigt werden dürfen. Diese Regelung ist für die betriebliche Praxis im Rahmen der Beschäftigung von ukrainischen Geflüchteten von hoher Bedeutung.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.