Die Eintragung in das Handelsregister ist nicht maßgeblich.
Arbeitet ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach seiner Abberufung in anderer Funktion für die Gesellschaft weiter, ist sozialversicherungsrechtlich zu klären, ob einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen wird.
Das BSG hatte über die Frage der Krankenversicherungspflicht einer Person zu befinden, die neben einem am Tag der Liquidation begründeten Beschäftigungsverhältnis zunächst weiterhin als Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 % der Geschäftsanteile einer in Liquidation befindlichen GmbH im Handelsregister eingetragen war.
Mit Urteil vom 20.02.2024 – B 12 KR 3/22 R – hat das BSG entschieden, dass allein die Publizität des Handelsregisters nicht eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht begründet.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.