Das LAG Niedersachsen lehnt einen solchen Anspruch zutreffend ab.
In einem aktuellen Urteil des LAG Niedersachsen vom 26.4.2024 – 14 Sa 736/23 – klagte ein freigestelltes Betriebsratsmitglied gegen seinen Arbeitgeber nicht nur auf Rückzahlung des gekürzten Arbeitsentgelts. Er verlangte vom Arbeitgeber auch die Herausgabe der Lohnabrechnungen oder vergleichbarer Nachweise über die Vergütung anderer Arbeitnehmer des Betriebs. Hintergrund dieses Verlangens war wohl die Regelung des § 37 Abs. 4 BetrVG. Danach darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Der klagende Arbeitnehmer wollte durch Einsichtnahme in die Lohnunterlagen anderer Arbeitnehmer in Erfahrung bringen, ob aus seiner Sicht mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer ein höheres Entgelt als er erhielten.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.