Betriebsratsmitglieder nehmen auf eigenes finanzielles Risiko an Schulungen teil.
Nach einem Urteil des LAG Niedersachsen vom 16.10.2024 – 8 TaBVGa 70/24 –bedarf es keiner Freistellungserklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer mit der Befugnis von der Arbeit fernzubleiben, wenn der Betriebsrat einen ordnungsgemäß gefassten Beschluss zur Teilnahme dieses Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG getroffen hat. Das Betriebsratsmitglied nimmt an der Betriebsratsschulung auf eigenes Risiko teil. Stellt sich später heraus, dass die Schulung betrieblich nicht erforderlich war, muss der Arbeitgeber die Kosten nicht tragen. Das Betriebsratsmitglied schuldet die Begleichung der entstandenen Kosten. Außerdem hat es in einem solchen Fall unberechtigt gefehlt. Betriebsräte versuchen vor diesem Hintergrund, ihr Risiko im Vorfeld einer solchen Schulung zu verringern.
Der Betriebsrat hat deshalb vorliegend den Erlass einer einstweiligen Verfügung angestrengt, um eine entsprechende Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu erwirken. Das LAG Niedersachsen hat dahingehend erkannt, dass es bezüglich des einstweiligen Verfügungsverfahren am Rechtsschutzbedürfnis für den antragstellenden Betriebsrat mangelt.
Es bleibt damit dabei, dass das Betriebsratsmitglied auf eigenes – finanzielles – Risiko an der Schulung teilnimmt.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.