Keine Vorbeschäftigung bei vorhergehender Tätigkeit als Leiharbeitnehmer

Eine frühere Beschäftigung als Leiharbeitnehmer spricht nicht gegen eine sachgrundlose Befristung.

Für den wirksamen Abschluss einer sachgrundlosen Befristung muss ausgeschlossen werden können, dass bereits eine Vorbeschäftigung bei dem Arbeitgeber vorgelegen hat. Ob eine solche Vorbeschäftigung auch bei einem Einsatz als Leiharbeitnehmer angenommen werden kann, hatte das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.06.2024 – 8 Sa 20/24) zu beurteilen.

Ein Arbeitnehmer hatte nach Ende der sachgrundlosen Befristung gegen seinen Arbeitgeber die Befristungskontrollklage eingereicht. Er berief sich darauf, dass er zuvor als Leiharbeitnehmer bei dem Arbeitgeber eingesetzt worden war und mit ihm bereits ein Arbeitsverhältnis nach §§ 10 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG wegen Überschreitung der Überlassungshöchstdauer bestanden hatte. Das LAG Berlin-Brandenburg wies seine Klage ab. Die Überlassungshöchstdauer war nach Ansicht des LAG nicht überschritten, weil in diesem Fall die Überlassungszeit vor dem 01.04.2017 nach § 19 Abs. 2 AÜG unbeachtet blieb. Da die Überlassungshöchstdauer nicht überschritten war, konnte die Frage, nach der Bedeutung der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 10 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG als Vorbeschäftigung anzusehen ist, dahinstehen.

Auch das BAG hat in bisherigen Entscheidungen keine Vorbeschäftigung i. S. d. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG angenommen, nur weil der Arbeitnehmer zuvor als Leiharbeitnehmer eingesetzt worden war. Dass die Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 wegen der Regelung des § 19 Abs. 2 AÜG bei der Überlassungshöchstdauer unberücksichtigt bleiben, hatte das BAG ebenfalls bereits bestätigt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.