Arbeitsgericht Hamburg lehnt Anspruch ab.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04.07.2024 – 29 Ca 110/24 – nun entschieden, dass der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG keine Anwendung findet, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz unterfällt, weil die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht abgelaufen ist. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, sei § 102 Abs. 3, 5 BetrVG „teleologisch zu reduzieren“, d.h. ausnahmsweise als nicht anwendbar anzusehen.
Dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg ist zuzustimmen, zumal sonst auch Kleinbetriebe mit nicht mehr als 10 Arbeitnehmern und einem Betriebsrat mit Kostenfolgen belastet wären, die durch den Schwellenwert des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gerade vermieden werden sollen.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg ist unter dem Aktenzeichen 2 SLa 21/24 beim LAG Hamburg Berufung eingelegt wurde.