Eine Betriebsveräußerung und der Verkauf von Unternehmensanteilen stellen allein keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar.
Für Arbeitgeber ist vom großen Interesse, ob sie bei Umstrukturierungsmaßnahmen den Betriebsrat beteiligen müssen, da hierdurch erhebliche Verzögerungen hinsichtlich des Beginns der geplanten Maßnahme – und damit möglicherweise zusätzliche Personalkosten in erheblicher Höhe – entstehen können. Wichtig ist deshalb, dass das Landesarbeitsgericht Thüringen hat mit Beschluss v. 13.03.2024 – 4 TaBV 3/23 – entschieden hat, dass eine Betriebsveräußerung und der Verkauf von Unternehmensanteilen keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG darstellt und folglich dieses Beteiligungsrecht des Betriebsrats auf Abschluss eines Interessenausgleichs nicht auslöst.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.