Kein Anspruch auf Lohnerhöhung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG weicht mit seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung von der Rechtsprechung des BAG ab.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass die Regelungen in Arbeitsverträgen wirksam sind. Insoweit kommt es vor, dass Arbeitnehmern im Laufe ihres Beschäftigungsverhältnisses aktualisierte, an die neue Rechtslage oder an veränderte Arbeitsbedingungen angepasste Arbeitsverträge angeboten werden. Das LAG Hamm hatte sich in seinem Urteil v. 27.08.2024 – 6 SLa 63/24 (nicht rechtskräftig) mit einem Fall zu beschäftigten, in dem die Parteien um die Gewährung einer freiwilligen Lohnerhöhung stritten.

Die Beklagte bot ihren Mitarbeitern im Februar 2022 neue, an die Rechtsprechung des BAG angepasste Arbeitsverträge an und erhöhte gleichzeitig den Grundlohn um 4%. Die Klägerin lehnte die Unterzeichnung ab, weil sie der Auffassung war, dass der neue Arbeitsvertrag für sie nachteilig sei. Acht Monate später informierte die Beklagte die Mitarbeiter, dass zukünftige Einkommensverbesserungen stets an die neuen Arbeitsverträge gekoppelt würden. Ab Januar 2023 zahlte die Beklagte eine Grundlohnerhöhung von 5 % nur an die Arbeitnehmer, die den neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatten. Darunter befanden sich auch Arbeitnehmer, die dieselbe Tätigkeit wie die Klägerin ausübte. Die Klägerin meinte, dass ihr auch 5 % mehr Lohn gezahlt werden müsste, weil ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege.  

Sowohl in erster als auch zweiter Instanz unterlag die Klägerin. Denn ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz scheide – so das Gericht – schon mangels Vergleichbarkeit aus, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Lohnerhöhung als Anreiz denjenigen Arbeitnehmern gewährt, die sich mit einem vereinheitlichten, umfangreich geänderten Arbeitsvertragsmodell einverstanden erklären und der sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufende Arbeitnehmer das neue Arbeitsvertragsmodell als nachteilig ablehnt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.