Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei nicht ordnungsgemäßer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung                          

Bei bestimmten Ärzten besteht der Verdacht, dass sie keine Bescheinigungen ausstellen dürfen.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Bekanntlich kann sich insoweit der Arbeitnehmer zunächst auf eine ihm erteilte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berufen. Allerdings muss diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ordnungsgemäß sein. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich bei dem ausstellenden Arzt nicht um einen approbierten Arzt handelt.

Grundsätzlich können die Beschäftigten entscheiden, welche Ärztinnen und Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultieren. Diese müssen auch nicht an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 EFZG können auch von privatärztlich Tätigen ausgestellt werden.

Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland – die durch die oben genannten Praxisadressen suggeriert wird – ist gemäß § 2 Bundesärzteordnung nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis möglich. Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können von Online-Anbietern erworben werden. Insbesondere die Plattformen www.dransay.com und www.au-schein.de bieten u. a. eine  „AU ohne Arztgespräch“ an. Dabei werden im Anschluss an ein Click-through-Verfahren zur „Anamnese“ AU-Bescheinigungen ausgestellt. Eine solche AU entspricht nicht deutschem Recht, nach dem ein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist und kann deshalb auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auslösen.

Auffallend ist, dass diese AU-Bescheinigungen optisch an den früheren „gelben Schein“ erinnern, aber auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthalten und nicht als eAU ausgestellt werden. Im Übrigen ist auf der Bescheinigung selbst nicht ersichtlich, dass diese über www.dransay.com oder www.au-schein.de erworben wurde.

Für die genannten Webseiten tätige ausstellende mutmaßliche Ärzte mit verschiedenen (fiktiven) Praxisadressen in ganz Deutschland sind namentlich bekannt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere die Namen der Ärzte, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.