Der Insolvenzgeldumlagesatz ab 1. Januar 2025 beträgt 0,15 %.
Bisher konnte die Absenkung des Insolvenzgeldumlagesatzes per Verordnung auf Grundlage von § 361 SGB III erfolgen. Er betrug daher im Jahr 2024 0,06 %. Die Voraussetzungen des § 361 Nr. 1 SGB III liegen insoweit für das kommende Jahr nicht vor, so dass eine Absenkung des in § 360 SGB III gesetzlich vorgegebenen Insolvenzgeldumlagesatzes auf einen Wert unter 0,15 % nur durch eine gesetzliche Regelung möglich gewesen wäre. Die Arbeitgeberverbände hatten sich gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für eine Absenkung von 0,15 % auf 0,1 % ausgesprochen. Die entsprechende Anpassung im Rahmen des SGB-III -Modernisierungsgesetzes konnte jedoch nicht erfolgen, da das Gesetzgebungsverfahren nicht mehr abgeschlossen wurde.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.