Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, trägt er die Darlegungs- und Beweislast.
Arbeitgeber haben spätestens seit den Vorfällen rund um die Höhe der Betriebsratsvergütung im Volkswagenkonzern ein Interesse daran, dass ihren freigestellten Betriebsratsmitgliedern keine überhöhte Vergütung gezahlt wird. Vor dem Hintergrund sind vielfach nach entsprechender Überprüfung der Gehälter der freigestellten Betriebsratsmitglieder diese nach unten korrigiert und die Überzahlung zurückgefordert worden. Dies haben die Betriebsräte nicht akzeptiert und geklagt.
Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt; dies regelt § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Das BAG hat mit Urteil vom 20.03.2025 – 7 AZR 46/24 nunmehr entschieden, dass für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet ist. Korrigiert der Arbeitgeber aber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.