Hinweise zur Einführung der Textform im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Die BDA wird sich für einheitliche Formvorschriften einsetzen.

Zum 1. Mai 2025 sind die Neuregelungen im BEEG in Kraft getreten, mit denen das Bürokratieentlastungsgesetz IV die Schriftformerfordernisse für die Elternzeit auf die Textform (§ 126b BGB) herabgestuft hat.

Nach der neuen Rechtslage können Ansprüche auf Elternzeit und Eltern-Teilzeit künftig gegenüber dem Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. Ebenso kann der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit oder deren Verteilung künftig mit der Begründung in Textform ablehnen. Die Textform gilt für alle Maßnahmen nach § 15 und § 16 Abs. 1 BEEG.

Auf zwei Punkte möchten wir Sie gesondert hinweisen:

­ Das Schriftformerfordernis wird für den Fall beibehalten, dass der Arbeitgeber eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit in Fällen besonderer Härte aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen muss (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG).

­ Darüber hinaus stellt das Gesetz nach § 28 Abs. 1b BEEG für die Anwendbarkeit der neuen Textform auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes ab. Sie gilt nur für eine Elternzeit für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen sind. Für ältere Kinder bleibt es bei der strengen Schriftform.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.