Gemeinsamer Vorschlag für Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde verabschiedet

Am 02.09.2024 wurde ein gemeinsamer Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit für bundeseinheitliche Mindeststundenentgelte verabschiedet.

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern wird in konjunkturell schwer planbaren Zeiten für Arbeitgeber immer wichtiger. Bedeutsam ist dabei auch die Preisgestaltung.

Mit Veröffentlichung des Entwurfs der Sechsten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung am 02.09.2024 haben die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit dem Ministerium für Arbeit und Soziales bundeseinheitliche Mindeststundenentgelte für die Verleiher, die im Inland Arbeitnehmer überlassen, vorgeschlagen. Darin sind Mindeststundenentgelte von 14,00 € (ab Inkrafttreten der Verordnung) und ab 01.03.2025 bis 30.09.2025 von 14,53 € vorgesehen. Das Ministerium kann nun darüber entscheiden, diesen Vorschlag als Lohnuntergrenze in der Verordnung nach § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verbindlich festzusetzen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.