BAG schließt sich Rechtsprechung des BGH an.
Bisher nicht höchstrichterlich geklärt war die Frage, ob sich Arbeitgeber bei Nutzung des Dienstes „Einwurf-Einschreiben“ der Deutschen Post AG auf einen sog. Anscheinsbeweis dafür berufen können, dass das jeweilige Schreiben an dem Tag tatsächlich zugestellt wurde, der sich aus dem Einlieferungsbeleg und dem Auslieferungsbeleg (dieser muss bei der Deutschen Post AG gesondert angefordert werden!) ergibt. Ansonsten müsste der Arbeitgeber nämlich darlegen und beweisen, dass das Schreiben zu den üblichen Postzustellzeiten zugestellt wurde, was ihm praktisch nicht gelingen wird.
Mit Urteil vom 20.06.2024 – 2 AZR 213/23 – hat das BAG nun erfreulicherweise bestätigt, dass ein sog. Anscheinsbeweis dafür besteht, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen. Maßgeblich sei allein der Umstand, dass sich die übliche Postzustellungszeit aus der Arbeitszeit der Postbediensteten ergibt und die Zustellung durch einen solchen Bediensteten erfolgt ist. Der Anscheinsbeweis könne jedoch dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitnehmer atypische Umstände des Einzelfalls darlegt und im Fall des Bestreitens Tatsachen nachweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs nahelegen. Dies war dem Arbeitnehmer in dem vom BAG entschiedenen Fall nicht gelungen.
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