Das BAG nimmt Stellung zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats.
Beauftragt der Betriebsrat einen Rechtsanwalt, ist für den Arbeitgeber von Interesse, ob er die Rechtsanwaltskosten tragen muss. Für die Freistellung des Betriebsrats von den Rechtsanwaltskosten ist u.a. erforderlich, dass die Mandatierung auf einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats zurückgeht. Die Beschlussfassung des Betriebsrats ist immer wieder Anlass für Streitigkeiten zwischen den Betriebsparteien. Im Wesentlichen geht es dabei regelmäßig um die Beantwortung der Frage, ob der fragliche Beschluss wirksam gefasst worden ist.
In einem vom BAG mit Beschluss vom 25.9.2024 – 7 ABR 37/23 – entschiedenen Fall war die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses zur Beauftragung des Anwalts zunächst fraglich, da die Reihenfolge der nachrückenden Ersatzmitglieder gemäß § 25 Abs. 2 BetrVG nicht beachtet wurde. Später fasste der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss, der die ursprüngliche Beauftragung des Anwalts nachträglich genehmigte.
Das BAG hat entschieden, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 2 BetrVG über die Reihenfolge der in den Betriebsrat nachrückenden Ersatzmitglieder zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen abhängt, gehört. Der Betriebsrat kann gleichwohl vom Arbeitgeber eine Freistellung von Anwaltskosten – vorbehaltlich deren Erforderlichkeit – für die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Rechten verlangen, wenn er der zunächst auf einem unwirksamen Beschluss beruhenden Beauftragung des Anwalts durch einen später ordnungsgemäß gefassten Beschluss nachträglich zustimmt.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.