Flexible Arbeitszeiten im Minijob

Das Führen eines Arbeitszeitkontos ist unter Beachtung sozialversicherungsrechtlicher Rahmenbedingungen möglich.

Arbeitsmengen und Personalressourcen sind für Arbeitgeber nicht immer genau planbar. Arbeitszeitkonten können dann ein gutes Werkzeug sein, um flexibel auf unterschiedlichen Personalbedarf reagieren zu können. Auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist das Führen eines Arbeitszeitkontos zulässig. Allerdings sind in der Sozialversicherung und auch nach dem Mindestlohngesetz gewisse Spielregeln zu beachten.

Voraussetzung ist zunächst, dass der Minijobber ein vertraglich vereinbartes monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt erhält. Dieses kann 2024 maximal € 538,00 im Monat betragen, also höchstens € 6.456,00 im Jahr.

Die Sozialversicherung spricht im Zusammenhang mit dem Führen von Arbeitszeitkonten von „sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen“. Im Rahmen der sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen ist eine Freistellung von der Arbeitsleistung zwecks Abbaus der im Arbeitszeitkonto vorhandenen Guthabenstunden nach § 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV bis zu 3 Monaten möglich. Das monatlich vereinbarte Arbeitsentgelt wird weitergezahlt und die SV-rechtliche Beschäftigung bleibt durchgehend bestehen.

Auch bei einem Arbeitszeitkonto ist der gesetzliche Mindestlohn zu beachten. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 MiLoG dürfen die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist. Daneben halten wir das VBU®Wissen „Geringfügige Beschäftigung“ vor, welches von Mitgliedsunternehmen im ArbeitgeberNet eingesehen oder heruntergeladen werden kann.