Das BAG hat dies nun für mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote entschieden.
Am Ende eines Arbeitsverhältnisses stellt sich immer wieder die Frage, wie viele Urlaubstage noch abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel arbeitsunfähig erkrankt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Insoweit haben Arbeitgeber ein Interesse daran, die Anzahl der Urlaubstage korrekt zu berechnen. Mit der Frage, ob auch solche Urlaubsansprüche abzugelten sind, die während mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstanden sind, hat sich das BAG in seiner Entscheidung vom 20.08.2024 – 9 AZR 226/23 zu beschäftigt.
Die Klägerin, eine Zahnärztin, war bei der Beklagten vom 08.02.2017 bis 31.03.2020 beschäftigt. Am 01.12.2017 sprach die Beklagte für die seinerzeit schwangere Klägerin ein Beschäftigungsverbot aus. Aufgrund der Mutterschutzfristen und Stillzeiten schlossen sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ihre im Juni 2018 und am 07.09.19 geborenen Kinder nahtlos mehrere Beschäftigungsverbote an. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass – abgesehen von Resturlaubsansprüchen aus 2017 und anteiligem Urlaub aus 2020 – gerade auch während der Beschäftigungsverbote Urlaubsansprüche für die Jahre 2018 und 2019 in voller Höhe entstanden und nicht bis zur Beendigung erloschen seien.
Das BAG hat entschieden, dass die Urlaubsansprüche entstanden sind. Gemäß § 24 Satz 1 MuSchG werden Ausfallzeiten, die auf nahtlos aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverboten beruhen, bei der Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub als Beschäftigungszeiten behandelt. Diese Ansprüche seien auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 BurlG verfallen, denn in dem Fall, in dem nahtlos mehrere Beschäftigungsverbote aufeinanderfolgen, könne die Arbeitnehmerin den aufgelaufenen Urlaub gemäß § 24 Satz 2 MuSchG erst nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
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