Entgeltabrechnung im digitalen Mitarbeiterpostfach

Eine  vorherige Einwilligung des Arbeitnehmers in die digitale Übermittlung ist nicht erforderlich.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass die Entgeltabrechnungen ordnungsgemäß erteilt werden und den Arbeitnehmern auch zugehen, damit z.B. der Lauf von Ausschlussfristen in Gang gesetzt wird. Hierbei nutzen sie vermehrt digitale Mitarbeiterpostfächer und stellen die Entgeltabrechnungen in diesen Portalen in Textform zum Abruf zur Verfügung. Bisher war laut einer Entscheidung des LAG Niedersachen (Urteil v. 16.01.2024 – 9 Sa 575/23) insoweit Vorsicht geboten, wenn der Arbeitnehmer im Vorfeld sein Einverständnis zu dieser Vorgehensweise nicht erteilt hat.

Das BAG hat nun mit Urteil vom 28.01.2025 – 9 AZR 48/24 erfreulicherweise anders als die Vorinstanz entschieden. Ein Arbeitgeber, der Entgeltabrechnungen in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt damit grundsätzlich die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts sei eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Es genüge, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstelle. Hierbei habe er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.