Es bedarf stets einer Beschlussfassung des Betriebsrats.
Das LAG Hamm hatte mit Beschluss vom 28.01.2025 – 7 TaBV 35/24 – folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Zwei Betriebsratsmitglieder hatten von ihrem Arbeitgeber die Freischaltung von E-Mail-Adressen, wie sie auch dem Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter zur Verfügung standen, verlangt. Ein Beschluss des Betriebsrats lag dem nicht zugrunde. Die beiden Betriebsratsmitglieder hielten diesen nicht für erforderlich, da sich ihr Anspruch aus § 40 Abs. 2 BetrVG unmittelbar ergeben würde.
Das LAG Hamm hielt das Begehren der Betriebsratsmitglieder für unbegründet. Das Betriebsverfassungsrecht differenziere nach Rechten und Pflichten einzelner Betriebsratsmitglieder und des Gremiums „Betriebsrat“. § 40 BetrVG sei sowohl vom Wortlaut, vom Normzweck als auch von der Systematik her ausschließlich an den Betriebsrat adressiert und nicht an einzelne Mitglieder. Die Bereitstellung von Sachmitteln liege im Beurteilungsspielraum des Betriebsrats. Sofern der Betriebsrat es als Gremium nicht für nötig halte, die Ansprüche einzelner Mitglieder zu konkretisieren und einen entsprechenden Beschluss fasse, verliebe für die Betriebsratsmitglieder keine Anspruchsgrundlage.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.