Eine viermonatige Probezeit ist bei befristetem Jahresvertrag zu lang.
Werden Fehler bei Probezeitvereinbarungen gemacht, kann dies für Arbeitgeber bei einer Kündigung während der Probezeit finanzielle Nachteile haben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass eine Probezeitdauer von vier Monaten bei einem befristeten Jahresvertrag nicht mehr verhältnismäßig i. S. v. § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.07.2024 – 19 Sa 1150/23 -, nicht rechtskräftig). Damit war die Probezeitvereinbarung unwirksam.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin mit Jahresvertrag, in dem eine Probezeit von vier Monaten mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vereinbart worden war. Der Arbeitgeber kündigte innerhalb der Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist. Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Probezeitkündigung und vertrat den Standpunkt, dass die viermonatige Probezeit nicht verhältnismäßig i. S. v. § 15 Abs. 3 TzBfG und damit die Kündigung insgesamt unwirksam war. Das LAG entschied, dass die Probezeitdauer von vier Monaten im Verhältnis zur Befristungsdauer zu lang bemessen war und gegen § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt.
Grundsätzlich hält das LAG Berlin-Brandenburg eine 25 %ige Probezeitdauer als Regelfall bei einer einjährigen Befristungsdauer für angemessen. Daraus folgte jedoch nicht die Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt, sondern der Arbeitsvertrag konnte in diesem Fall dahingehend ausgelegt werden, dass stattdessen die vierwöchige Kündigungsfrist, die für die Zeit nach Ablauf der Probezeit maßgeblich gewesen wäre, gelten sollte.
Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, auf die richtige Vertragsgestaltung bei den befristeten Arbeitsverträgen zu achten. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.