Entscheidend ist, ob zumindest ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kann eingreifen, wenn der Arbeitgeber Headsets für die innerbetriebliche Kommunikation einsetzt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber über Kontrollmöglichkeiten verfügt. In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des BAG vom 16.7.2024 – 1 ARB 16/23 war dies der Fall, da der Vorgesetzte die Gespräche der Mitarbeiter jederzeit mithören konnte. Dass die Geräte keinem bestimmten Arbeitnehmer zugeordnet werden konnten, sah das Gericht als unerheblich an. Das BAG geht davon aus, dass die Vorgesetzten die Stimmen der Sprechenden erkennen und damit mittelbar eine Zuordnung und damit auch eine Verhaltenskontrolle denkbar ist. Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts, dass die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden. Es soll ausreichen, wenn nur ein Teil der Überwachung durch eine technische Einrichtung erfolgt.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen und Empfehlungen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.