Ein Antrag auf Teilzeit während laufender Brückenteilzeit ist unzulässig

Eine Entscheidung des LAG Hessen macht dies deutlich.

Es ist wichtig für Arbeitgeber im Falle einer Ablehnung von Teilzeit-Anträgen auf eine form- und fristgerechte Ablehnung zu achten. Ansonsten besteht das Risiko, dass sich das Arbeitsverhältnis „automatisch“ in ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis ändert. Um die Ablehnung eines Teilzeitantrags ging es auch in dem Fall, den das LAG Hessen – Urteil vom 02.12.2024, 16 GLa 821/24 –  zu entscheiden hatte.

Der Arbeitnehmerin wurde zuvor bereits eine auf zwei Jahre befristete Verringerung ihrer Arbeitszeit von Vollzeit auf 30 Wochenstunden (sog. Brückenteilzeit) genehmigt. Noch während der laufenden Brückenteilzeit stellte sie einen Antrag auf unbefristete Teilzeit von 30 Wochenstunden, die unmittelbar nach Ende der Brückenteilzeit beginnen sollte. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und die Arbeitnehmerin machte ihr dauerhaftes Teilzeitbegehren danach im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend.

Das LAG Hessen wies den Eilantrag zurück und stützte sich auf eine Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelungen des § 9a Abs. 4 und Abs. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der Wortlaut ist zwar nicht eindeutig. Das LAG stellte jedoch klar, dass damit während einer laufenden Brückenteilzeit nicht nur eine Anpassung der vereinbarten Brückenteilzeit ausgeschlossen sein soll, sondern auch eine Verlängerung der Brückenteilzeit über die genehmigte Dauer hinaus unzulässig ist. Bei diesem Normverständnis war der Antrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG unbegründet, weil er während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 4 TzBfG gestellt wurde.

Die Entscheidung bringt Klarheit für Arbeitgeber, dass ein weiterer Teilzeitantrag während einer laufenden Brückenteilzeit unzulässig ist.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.