Duschen kann eine vergütungspflichtige Arbeitszeit sein

Es kommt darauf an, ob die Körperreinigung unmittelbar mit der Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung zusammenhängt.

Legt der Arbeitnehmer Wege innerhalb des Betriebsgeländes zurück, um zu seinem konkreten Arbeitsplatz zu gelangen, zieht er sich im Betrieb um oder verbringt er Zeiten zum Duschen oder Waschen im Betrieb, so gehört dies zwar nicht zur eigentlichen Tätigkeit, es ist jedoch zu prüfen, ob dies so unmittelbar mit der Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung zusammenhängt, dass diese Zeiten vom Arbeitgeber zu vergüten sind.

Hinsichtlich der Körperreinigungszeiten (Duschen und Waschen) hat das BAG nunmehr am 23.04.2024 – 5 AZR 212/23 – entschieden, dass diese zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören, wenn sich der Arbeitnehmer bei der geschuldeten Arbeitsleistung so verschmutzt, dass es ihm nicht zugemutet werden kann, seine Privatkleidung anzuziehen, den Betrieb zu verlassen und ohne vorherige Körperreinigung im Betrieb den Heimweg anzutreten.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.