Dringender Verdacht des Kokainkonsums während der Arbeitszeit kann fristlose Kündigung rechtfertigen                

LAG Niedersachsen weist Kündigungsschutzklage ab.

Nach einem Urteil des LAG Niedersachsen vom 06.05.2024 – 4 Sa 446/23 – kann der Verdacht des Konsums von Kokain während der Arbeitszeit und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Kläger wurde dabei beobachtet, wie er an seinem Schreibtisch im Betriebsratsbüro ein weißes Pulver mit einer Karte zu einer Linie formte und sodann mit einem Röhrchen durch die Nase konsumierte. Die Einlassungen des Klägers, welche Substanz er sich in die Nase gezogen habe, waren nach Auffassung des LAG widersprüchlich. Zudem hatte der Kläger einen Drogentest verweigert. Der dringende Verdacht des Konsums von Kokain wurde auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger keine Ausfallerscheinungen gezeigt hat.

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Verfehlung könne nur dann für den Ausspruch einer Kündigung genügen, wenn es nicht gelungen ist, ihn auszuräumen. Die Anhörung des Arbeitnehmers sei deshalb ein stets gebotenes Mittel der Sachverhaltsaufklärung. Ihr Umfang richte sich nach den Umständen des Einzelfalls.  Einerseits müsse sie nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen genügen, die an eine Anhörung des Betriebsrats gestellt werden. Andererseits reiche es nicht aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer lediglich mit einer allgemein gehaltenen Wertung konfrontiert. Die Anhörung müsse sich auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen. Der Arbeitnehmer müsse die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen ggf. zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen aufzuzeigen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.