Die vorläufigen Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung liegen vor.
Das Bundesarbeitsministerium hat den Referentenentwurf einer „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024)“ vorgelegt. Die vorläufigen Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung liegen bei monatlich 5.175 €, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei monatlich 7.550 €.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.