Der EuGH wird klären, ob Zeiten der Arbeitnehmerüberlassung beim Betriebsveräußerer anzurechnen sind.
Die Beachtung der Überlassungshöchstdauer ist beim Einsatz von Leiharbeitnehmern wichtig, um zu vermeiden, dass sich der Leiharbeitnehmer wegen Überschreitens der Überlassungshöchstdauer auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher berufen kann.
Die Frage der maßgeblichen Überlassungshöchstdauer hat das BAG nun in einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH weitergegeben, um zu klären, wie die in § 1 Abs. 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelte Überlassungs-höchstdauer unionsrechtskonform zu berechnen ist, wenn auf Entleiherseite ein Betriebsübergang stattgefunden hat (Beschluss v. 01.10.2024 – 9 AZR 264/23 (A).
Hintergrund ist die Klage eines Leiharbeitnehmers, der als Kommissionierer in der Logistik eines Betriebes durchgängig vom 16.06.20217 bis 06.04.2022 beschäftigt war. Ab dem 01.07.2018 ist die vormals vom Produktionsunternehmen als Betriebsteil geführte Logistik auf die Beklagte übergegangen. Der Kläger beruft sich darauf, dass zwischen ihm und dem Betriebserwerber zum 16.12.2018 wegen Überschreitens der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer ein Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 AÜG zustande gekommen ist. Er argumentiert, dass das Produktionsunternehmern als Betriebsveräußerer und die Beklagte als Erwerber als derselbe Entleiher anzusehen sind. Die Beklagte führt hingegen an, dass im Fall eines Übergangs des Einsatzbetriebs auf einen anderen Inhaber die Überlassungshöchstdauer erneut zu laufen beginnt. Dies gilt auch dann, wenn der Leiharbeitnehmer nach Übergang des Betriebs unverändert auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt wird. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht stellte nach erfolgreicher Berufung des Klägers fest, dass zwischen den Parteien seit dem 16.06.2021 ein Arbeitsverhältnis besteht. Beide Parteien haben Revision eingelegt und das Revisionsverfahren wurde nun zur Klärung der Fragen des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt.
Dieses Vorabentscheidungsverfahren ist in Fällen von Betriebsübergängen sehr praxisrelevant. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.