Der richtige Umgang mit ablehnenden Bescheiden zur Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG

Aufgrund einer Zusicherung des zuständigen Ministeriums muss nicht in jedem Einzelfall geklagt werden.

Bekanntlich hat das BAG die Auffassung vertreten, dass Arbeitnehmer bereits dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben, wenn sie mit dem Coronavirus infiziert waren und deshalb aus rechtlichen Gründen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen konnten (BAG v. 20.03.2024 – 5 AZR 234/23; siehe A-Rundschreiben v. 07.08.2024). Das BAG argumentiert, dass die Erkrankung bei Vorliegen eines behördlichen Beschäftigungsverbots zugleich automatisch zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers führt, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt oder auf das Vorliegen konkreter Krankheitssymptome hingewiesen hat.

Aufgrund dieser Entscheidung gehen die Landschaftsverbände nunmehr davon aus, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 1 EFZG auch dann nicht durch einen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) ausgeschlossen wird, wenn eine Quarantäne von der zuständigen Behörde angeordnet oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. Da den infizierten Arbeitnehmern somit kein Verdienstausfall entsteht, steht dem Arbeitgeber auch kein Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 IFSG zu.

Die Landschaftsverbände lehnen daher noch anhängige Erstattungsanträge ab und erteilen den Unternehmen negative Bescheide.

Unser Landesverband unternehmer nrw steht wegen der Gesamtproblematik in engem Kontakt mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS). unternehmer nrw hat das MAGS frühzeitig darauf hingewiesen, dass die Änderung der Verwaltungspraxis bei den Unternehmen nicht auf Verständnis stößt, da sie die Kosten der Pandemie weitgehend auf die ohnehin schon stark belasteten Unternehmen abwälzen würde.

Als Ergebnis dieser Gespräche hat das MAGS nun schriftlich mitgeteilt, dass es die Stellungnahmen der betroffenen Unternehmen sehr ernst nimmt und die Klärung der offenen Rechtsfragen wie unterstützt.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen und Hinweise zur weiteren Vorgehensweise dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.