Das BAG hat klargestellt, dass sich der Feiertagszuschlag nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder nach dem regelmäßigen Beschäftigungsort richtet.
Das BAG hatte in einer aktuellen Entscheidung (BAG v. 01.08.2024, 6 AZR 38/24) über einen Anspruch auf Feiertagszuschlag nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu entscheiden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der als technische Fachkraft in einer Klinik in NRW beschäftigt war. Er besuchte an Allerheiligen (01.11.2021) auf Anordnung seines Arbeitgebers eine Fortbildung in Hessen. Er erbrachte damit Arbeitsleistung in einem Bundesland, in dem der Arbeitstag kein gesetzlicher Feiertag war und forderte trotzdem einen Feiertagszuschlag nach den Regelungen § 43 Nr. 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 lit. d TV-L. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht und führte aus, dass sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge für Beschäftigte, die unter den TV-L fallen, danach richtet, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Der regelmäßige Beschäftigungsort des Klägers lag in NRW.
Unmittelbare Relevanz hat das Urteil für Arbeitnehmer, die unter den TV-L fallen. Unabhängig davon bleibt zu beachten, dass für das Bundesarbeitsgericht beim gesetzlichen Feiertagsverbot der tatsächliche Arbeitsort maßgeblich ist.
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