Geplant ist u.a. eine Erhöhung des Kindergeldes und des Grundfreibetrages.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommenssteuertarifs – Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) – verabschiedet. Der Gesetzesentwurf stellt einen zentralen Baustein der Wachstumsinitiative dar, welche die Bundesregierung angekündigt hat. Der Entwurf greift Bestandteile des zunächst als Jahressteuergesetz II bezeichneten Referentenentwurfes auf und ergänzt diese um weitere Maßnahmen. Darüber hinaus hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 verabschiedet. Neben den Regelungen zur Abschreibung von Wirtschaftsgütern ist geplant, das Kindergeld ab Januar 2025 auf 255 € zu erhöhen. Darüber hinaus soll das Kindergeld ab Januar 2026 zusätzlich auf 259 € angehoben werden. Im Zusammenhang mit der geplanten Überführung der Steuerklassenkombination III/V in die Steuerklassenkombination IV/IV gibt es eine Übergangsregelung für den Faktor des Arbeitslosengeldes in der Lohnsteuerklasse III.
Geplant ist außerdem den Grundfreibetrag für das Jahr 2024 um 180 € auf 11.784 € anzuheben. Der Kinderfreibetrag soll für das laufende Jahr um 228 € auf 6.612 € erhöht werden. Die Anpassungen für die Monate Januar bis November sind bei der Lohnsteuerberechnung für den laufenden Arbeitslohn im Monat Dezember zu berücksichtigen und nachzuholen. Durch diese Regelungen werden Änderungen der Lohnsteuerabrechnung für die übrigen Monate verhindert.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.