Allein die Behauptung eines Schadens reicht nicht aus.
Das BAG hatte mit Entscheidung vom 20.06.2024 – 8 AZR 91/22 – folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Kläger, langjährig bei der Beklagten als Koch beschäftigt, forderte mit anwaltlichem Schreiben unter Fristsetzung umfassende Auskünfte nach DSGVO, insb. zu einer Versetzung und einer Abmahnung. Die Beklagte antwortete schriftlich und fügte relevante Unterlagen bei, weigerte sich jedoch, die Versetzung zurückzunehmen und wies die Behauptungen bezüglich der Abmahnung zurück. Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte die ihm zustehenden Auskünfte unvollständig und verspätet erteilt habe, wodurch ihm ein immaterieller Schaden entstanden sei. Er macht Schadensersatz in Höhe von mindestens 8.000 € geltend. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen, während das LAG teilweise zugunsten des Klägers entschieden und ihm Schadensersatz in Höhe von 2.000 € zugesprochen hat.
Das BAG hebt die Entscheidung der Vorinstanz auf und verneint einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz mangels eines ausreichend dargelegten immateriellen Schadens. Zwar könne ein beliebiger Kontrollverlust über die eigenen Daten bereits einen immateriellen Schaden begründen. Dazu müsse er aber substantiiert dargelegt werden. Die bloße (teilweise) Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO führe nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch, da sonst die Schadensvoraussetzung immer erfüllt wäre. Vielmehr müsse die auf objektive Anhaltspunkte gestützte Befürchtung der missbräuchlichen Verwendung der eigenen Daten geltend gemacht werden. Ein rein hypothetisches Risiko reiche nicht aus. Der Kläger hat sich nach Auffassung des Gerichts lediglich auf Befürchtungen berufen, ohne das objektive Risiko eines Missbrauchs darzulegen. Den hinreichenden Nachweis eines Schadens sah das BAG darin nicht.
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