Betriebsvereinbarungen müssen sämtliche Vorgaben der DS-GVO einhalten.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten stellt sich für den Arbeitgeber stets die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit. Neben einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm und der Einwilligung des betroffenen Beschäftigten kann auch eine Betriebsvereinbarung eine Erlaubnisgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses sein.
Unklar war bislang jedoch, welche inhaltlichen Anforderungen eine Betriebsvereinbarung zwecks Kompatibilität mit höherrangigem Recht (hier insbesondere die DS-GVO) erfüllen muss. Muss sie lediglich den Anforderungen der DS-GVO entsprechen, besteht ein gewisser Spielraum bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen, der es den Parteien ermöglicht, vom Schutzniveau der DS-GVO auch nach unten abzuweichen.
Der EuGH hat aufgrund einer Vorlagefrage des BAG mit Urteil vom 19.12.2024 – C-65/23 – entschieden, dass Betriebsvereinbarungen die allgemeinen Vorgaben der DS-GVO, insbesondere Art. 5 (Grundsätze der Datenverarbeitung), Art. 6 (Rechtmäßigkeit) und Art. 9 (besondere Datenkategorien) einhalten müssen und diesbezüglich eine vollumfängliche gerichtliche Kontrolle stattfindet.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.