Die neuen Regelungen sollen zu mehr Rechtssicherheit beitragen.
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes ist vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 5. Juli 2024 gebilligt worden. Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Das Gesetz enthält eine Erweiterung der Vorschrift des § 37 Abs. 4 BetrVG um drei Sätze (§ 37 Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG) sowie eine Ergänzung der Vorschrift des § 78 BetrVG um einen weiteren Satz (§ 78 Satz 3 BetrVG).
Ergänzung des § 37 Abs. 4 BetrVG
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes ist vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 5. Juli 2024 gebilligt worden. Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Das Gesetz enthält eine Erweiterung der Vorschrift des § 37 Abs. 4 BetrVG um drei Sätze (§ 37 Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG) sowie eine Ergänzung der Vorschrift des § 78 BetrVG um einen weiteren Satz (§ 78 Satz 3 BetrVG).
Ergänzung des § 37 Abs. 4 BetrVG
Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf schon bisher nach § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 BetrVG einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
Nun wird in § 37 Abs. 4 Satz 3 BetrVG bestimmt, auf welchen Zeitpunkt zur Bestimmung dieser vergleichbaren Arbeitnehmer abzustellen ist. Demnach ist der Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes entscheidend, soweit nicht ein sachlicher Grund eine spätere Neubestimmung verlangt. Das Gesetz konkretisiert nicht, was unter einem solchen „sachlichen Grund“ zu verstehen sein könnte.
Ferner ermöglicht es § 37 Abs. 4 Satz 4 BetrVG dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer zu regeln. Die besondere Bedeutung einer solchen Betriebsvereinbarung wird aus § 37 Abs. 4 Satz 4 deutlich. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nämlich nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Regeln die Betriebspartner außerdem konkret Vergleichspersonen und dokumentieren sie dies in Textform, kann auch diese Bestimmung der Vergleichsperson nach § 37 Abs. 4 Satz 5 BetrVG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit von den Gerichten kontrolliert werden.
Ergänzung des §§ 78 BetrVG
§ 78 BetrVG bestimmt in einem neuen Satz 2 näher, wann eine Begünstigung oder Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds nicht gegeben ist. Demnach liegt eine solche Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Betriebsratsmitglied in seiner Person für deren die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Dies gilt dann auch für die in § 78 Satz 1 BetrVG erwähnten sonstigen Organe im Betriebsverfassungsrecht.