Der Anspruchsteller hat das Vorliegen eines Schadens darzulegen und ggf. zu beweisen.
Gemäß Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene Person das Recht, vom datenschutzrechtlich Verantwortlichen Auskunft über die sie betreffenden und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erlangen. Gerade im Beschäftigungsverhältnis kann dies zu umfassenden Auskunftsersuchen führen, da gerade während eines Dauerschuldverhältnisses zahlreiche personenbezogene Daten anfallen.
In der letzten Zeit ist zu beobachten, dass im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeits-/Ausbildungsverhältnissen der Auskunftsanspruch von steigender Relevanz ist. Arbeitgeber müssen hierbei im Blick haben, dass bei Verstößen gegen Art. 15 DS-GVO der (ehemalige) Beschäftigte grundsätzlich nach Art. 82 DS-GVO Schadensersatz fordern kann.
In Anbetracht dessen ist eine Entscheidung des BAG vom 17.10.2024 – 8 AZR 215/23 – von Interesse. Begehrt der Anspruchsteller Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO, hat er unter anderem das Vorliegen eines Schadens darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Wird der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO nicht erfüllt, reicht die daraus folgende Unsicherheit bezüglich der Datenverarbeitung für sich genommen nicht für die Annahme eines Schadens aus.
Mitgliedsfirmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.