Bundesverwaltungsgericht entscheidet zu Erstattungsansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Bundesverwaltungsgericht stellt auf die Dauer der Quarantäne ab.

Viele Arbeitgeber haben während der Corona-Pandemie Entschädigungen an Arbeitnehmer gezahlt. Rechtsgrundlage war das Infektionsschutzgesetz. Entschädigt wurden demnach Personen, die einen Verdienstausfall erlitten, weil sie zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Infektion aufgrund behördlicher Anordnung nicht arbeiten durften. § 56 Abs. 5 IfSG sieht ausdrücklich vor, dass bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Entschädigung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, an die Arbeitnehmer zu zahlen hat. Die gezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Vor diesem Hintergrund haben Arbeitgeber ein Interesse daran, diese Erstattungsansprüche auch tatsächlich durchsetzen zu können.

Das BAG kam jüngst zu dem Ergebnis, dass den Arbeitnehmern in solchen Fällen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG zusteht. Die zuständigen Behörden lehnten daraufhin einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 Abs. 5 Satz 3 ISG mangels Verdienstausfalls ab. Von besonderer Bedeutung sind daher zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen bisher allerdings nur die Pressemitteilungen bekannt sind.

In einem Fall war der Arbeitnehmer nur zwei Wochen in Quarantäne (BVerwG v. 5.12.2024 – 3 C 8.23). Im anderen Fall waren es fünf Wochen (BVerwG v. 5.12.2024 – 3 C 7.23). Das BVerwG hat die beiden Fälle unterschiedlich entschieden und jeweils vorrangig geprüft, ob ein Erstattungsanspruch der klagenden Unternehmen daran scheitert, dass sie nach § 616 Satz 1 BGB zur Entgeltfortzahlung verpflichtet waren. Nach dieser Vorschrift behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Vergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Entscheidend war für das Gericht, welcher Zeitraum noch als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit anzusehen ist, für die der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten hat.

Es hat eine Quarantäne von zwei Wochen als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit i.S.d. § 616 S. 1 BGB angesehen und daher einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Staat verneint. Anders verhielt es sich bei der Dauer der Quarantäne von fünf Wochen. Diesen Zeitraum sah das Gericht als nicht mehr verhältnismäßig an, so dass dem Arbeitgeber in einem solchen Fall grundsätzlich ein Erstattungsanspruch zusteht. Über den Anspruch wurde jedoch aus einem anderen Grund noch nicht abschließend entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese hat nun zu prüfen, ob der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung nach § 326 Abs. 2 Satz 1 Variante 1 BGB verpflichtet war, weil er für die Umstände, die den Ansteckungsverdacht und die daraus resultierende Arbeitsverhinderung begründet haben, allein oder weit überwiegend verantwortlich war.