Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes bei Kündigung

Ein Gericht stellt die Anforderungen dar.

Ein wesentliches wirtschaftliches Risiko für den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess ist, dass er ggf. Annahmeverzugslohn nach Ablauf der Kündigungsfrist zahlen muss, wenn der Arbeitnehmer später im Kündigungsschutzprozess obsiegt. Zieht sich der Kündigungsschutzprozess durch mehrere Instanzen, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Bei böswilligem Unterlassen zumutbarer Arbeit muss sich der Arbeitnehmer dies nämlich nach § 11 Nr. 2 KSchG anrechnen lassen Eine entsprechende Fragestellung war auch Gegenstand in dem Verfahren vor dem LAG Baden-Württemberg – Urteil vom 11.09.2024 – 4 Sa 10/24. Nachdem der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess obsiegt hatte, verlangte er Annahmeverzugslohn. Er behauptete auf das Auskunftsverlangen des Arbeitgebers, er hätte von der Agentur für Arbeit während der Arbeitslosigkeit keine Vermittlungsangebote erhalten. Eigenständige Bemühungen hatte er nicht entfaltet. Das Arbeitsgericht sprach ihm den Annahmeverzugslohn in erster Instanz zu. Dagegen ging der Arbeitgeber in Berufung. Anfang 2024 hatte das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an die Arbeitnehmer erheblich verschärft und dem Arbeitnehmer insbesondere auferlegt, sozialrechtlichen Handlungspflichten im Rahmen der Vermittlungsversuche der Bundesagentur für Arbeit nachzukommen. Das LAG Baden-Württemberg setzte sich mit dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auseinander, folgt ihr aber ausdrücklich nicht und wies die Berufung des Arbeitgebers überwiegend zurück. Es stellte den Grundsatz auf, dass der Arbeitnehmer zumindest Kenntnis von den freien Stellen gehabt haben müsse.  Dies hätte der Arbeitgeber nachzuweisen habe. Da der Arbeitgeber Stellenangebote der Bundesagentur für Arbeit erst im Nachhinein ermittelt und in den Prozess eingebracht hatte, kam das LAG zu dem Ergebnis, dass keine Kausalität zwischen dem böswilligen Unterlassen von Erwerbsbemühungen und einem entgangenen anderweitigen Verdienst festgestellt werden könne, da die Stellenangebote dem Arbeitnehmer nicht während der Laufzeit des Annahmeverzugs zur Kenntnis gebracht worden waren. Wegen der vom Bundesarbeitsgericht abweichenden Rechtsauffassung wurde die Revision zugelassen.

Weitere Informationen können Mitgliedsunternehmen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert.