Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt.
Wird ein Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, so wird der Arbeitgeber ihm in der Praxis häufig anbieten, Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich zu bezahlen, wenn das Leben im Ausland teurer ist und um den Mehraufwand auszugleichen.
In § 3 Nr. 64 EStG ist eine Steuerbefreiung für Auslandszuschläge und für den Kaufkraftausgleich für bestimmte Personenkreise geregelt. Neben weitergehenden Steuerbefreiungen für Beamte und Mitarbeiter in dem öffentlichen Dienst gilt für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft, dass zumindest ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum im Ausland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Rahmen seiner Entsendung begründet. Die Befreiung ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst gilt. Letzterer wird der Höhe nach alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht und in Gesamtübersichten des Bundesfinanzministeriums (BMF) vierteljährlich fortgeschrieben. Die aktuelle Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 01. Juli 2024 (mit Zeitraum ab 01.01.2020) wurde jetzt veröffentlicht (vgl. BMF-Schreiben vom 10.07.2024 IV C 5 – S 2341/23/10001:002).
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.