Der Arbeitgeber muss für jede lohnsteuerliche Betriebsstätte beim Betriebsstättenfinanzamt Lohnsteuer anmelden.
Arbeitgeber müssen Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das Vordruckmuster für die Lohnsteuer-Anmeldezeiträume ab Januar 2025 bekanntgemacht. Darüber hinaus wurde auch die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2025“ veröffentlicht.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass das Vordruckmuster auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend ist, die mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden. In den elektronischen Formularen ist, abweichend vom Vordruckmuster, zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben vorzusehen.
Mitgliedsfirmen können nähere Informationen – insbesondere das Vordruckmuster – dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.