Bezugnahme auf Tarifvertrag und AGB-Kontrolle

Eine Inhaltskontrolle entfällt nur bei einem insgesamt in Bezug genommenen Tarifvertrag.

Das BAG hatte mit Urteil vom 29.01.2025 – 4 AZR 83/24 – folgende arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel zu beurteilen: „(…) Sämtliche weitere Vertragsbestandteile, wie Urlaubsanspruch, Urlaubsgeld, Sonderzahlung etc. richten sich nach den tarifrechtlichen Bestimmungen des Manteltarifvertrages der Hessischen Metallindustrie.“ Der Arbeitsvertrag enthielt eigenständige Regelungen zur Abgeltung von Überstunden, der Kündigungsfrist und der Altersgrenze. Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob die in diesem Tarifvertrag enthaltene Ausschlussfrist einer gerichtlichen AGB-Kontrolle zu unterziehen war.

Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge keine Anwendung. Diese sind von einer AGB-Kontrolle ausgenommen. Nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB stehen Tarifverträge Rechtsvorschriften i.S.v. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Das Kontrollprivileg nach § 310 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 307 Abs. 3 BGB setzt allerdings eine Inbezugnahme der Gesamtheit der Regelungen des einschlägigen Tarifvertrags voraus (sog. Globalverweisung). Unschädlich sind hierbei vertragliche Regelungen über Gegenstände, die tariflich nicht geregelt sind und deshalb keine verdrängende Wirkung entfalten sowie Vertragsbestimmungen, die zugunsten des Arbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen abweichen. Eine Inbezugnahme des gesamten Tarifwerks ist jedoch nicht erforderlich, sodass die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag genügt.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen war nach Auffassung des BAG vom LAG zu prüfen gewesen, ob die Parteien mit der Verweisung auf den MTV einen einschlägigen Tarifvertrag insgesamt in Bezug genommen haben. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Parteien bei Vertragsschlussden ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Regelungen zur Abgeltung von Überstunden, der Kündigungsfrist und der Altersgrenze eine nur „deklaratorische“, den Wortlaut des in Bezug genommenen Tarifvertrags lediglich wiedergebende Bedeutung beigemessen und damit gleichsam die Bezugnahme ausformuliert hätten, der MTV hierzu keine Regelungen enthielte oder die vertraglichen Vereinbarungen sich als günstiger darstellten. Aufgrund der Zurückverweisung wird das zuständige LAG nunmehr die entsprechende Prüfung anhand des einschlägigen Tarifvertrages vorzunehmen haben.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.