Eine Lohnabrechnung stellt keine Anspruchsgrundlage dar.
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass Löhne und Gehälter korrekt abgerechnet werden. Gleichwohl kommt es vor, dass sich Fehler in die Abrechnung einschleichen und Rückrechnungen erforderlich werden. Mithin stellt sich dann die Frage, ob ein Arbeitnehmer die Auszahlung des irrtümlich zu hoch ausgewiesenen Gehalts gleichwohl vom Arbeitgeber verlangen kann.
Das LAG Köln hat mit Urteil vom 28.01.2025 – AZ 7 Sla 378/24 entschieden, dass eine Lohnabrechnung keine rechtsgestaltende Willenserklärung darstellt. Der Arbeitnehmer kann aus diesen Mitteilungen nicht ohne weiteres ableiten, es handele sich um eine auf Bestätigung oder gar Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt forderte ein Flugbegleiter von seinem Arbeitgeber 6.977,49 € netto aus einer zunächst fehlerhaften Abrechnung für den Monat August 2023. Der Arbeitgeber hatte die Überzahlung mit einer nachfolgenden Abrechnung korrigiert. Dies akzeptierte der Kläger nicht und zog vor Gericht.
Das LAG Köln wies die Klage in zweiter Instanz ebenfalls ab. Eine Lohnabrechnung habe nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Sie stelle keine Willenserklärung dar. Selbst bei fehlerhafter Abrechnung entfalte diese keine Bindungswirkung. Bei Irrtum könne grundsätzlich keine Seite die andere am Inhalt der Mitteilung festhalten.
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