Betriebsratsvergütung – Ein Referentenentwurf liegt nun vor

Dieser Entwurf entspricht im Wesentlichen den Vorschlägen der eingesetzten Kommission.

Das BMAS hat nun einen Referentenentwurf zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes vorgelegt. Der Referentenentwurf sieht eine Novellierung von § 37 Abs. 4 BetrVG und eine Ergänzung von § 78 BetrVG vor.

Dem § 37 Absatz 4 BetrVG sollen folgende Sätze angefügt werden:

„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“

Dem § 78 soll folgender Satz angefügt werden:

„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffent­lichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.